DIE SATZUNG

 

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1. Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen ASCHURE KULTUR INTERNATIONAL ESSLINGEN e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar.

 

2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Ziele des Vereins sind die Förderung von Völkerverständigung, Kunst, Musik, Literatur, Theater, Volkskunst, Lyrik, Mystik, Spiritualität sowie die Förderung des anatolischen Kulturguts. Dabei ist die Kooperation und der Austausch auf nationaler und internationaler Ebene besonders wichtig.

    Ein weiterer Vereinszweck ist die Bekämpfung von Vorurteilen und Diskriminierungen und der Einsatz für ein gleichberechtigtes Zusammenleben aller unabhängig von Herkunft, Nationalität und Religion.

  3. Der ASCHURE KULTUR INTERNATIONAL ESSLINGEN e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

    1. Die Mitglieder des ASCHURE KULTUR INTERNATIONAL ESSLINGEN e.V.erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    2. Es darf keiner durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an die Stadt Esslingen am Neckar, die es ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

     

3. Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede Einzelperson oder Personenvereinigung werden, die den Zweck des Vereins bejaht und unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  • Außerdem kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

4. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit freiwilligem Austritt, Ausschluss aus wichtigem Grund oder mit dem Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

 

5. Organe

  • Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

6. Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem/der Vorsitzendem, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.

    Die Mitgliederversammlung kann für die jeweilige Amtsdauer eine höhere Anzahl von Vorstandsmitgliedern beschließen. Vorstand i.S. § 26 BGB ist der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer / die Kassiererin. Jeweils zwei gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl angerechnet gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorstands-mitglieder verteilen Ihre Aufgabengebiete untereinander. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vor Ablauf der Amtsdauer können Vorstandsmitglieder mit ¾  der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
  3. Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. Er beschließt über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen.

     

7.  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie wird vom/von Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von  stellv.  Vorsitzenden geleitet.

  2. Wahlen und Beschlüsse, die den Vorstand betreffen, müssen von einer neutralen Person geleitet werden.

  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 (zwei) Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung und der Ort der Versammlung zu bezeichnen sind. Sie ist beschlussfähig, wenn schriftlich zu ihr eingeladen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist die Mitgliederversammlung 14 Tage später zu wiederholen.
    Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der erneuten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

  4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl und Entlastung des Vorstandes.

 

8. Beschlussfassung des Vorstandes

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellv. Vorsitzenden einberufen werden.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Die Sitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung  der/die stellv. Vorsitzende.  Die Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Protokoll aufzunehmen und vom/von  der Sitzungsleiter / in zu unterschreiben. Das Gleiche gilt für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.